Oö. LuftREnTG § 8. Dimensionierung von
Heizungsanlagen, LGBl.Nr. 114/2002, gültig ab 01.01.2003
III.
ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE
MÖGLICHST SPARSAME VERWENDUNG VON ENERGIE§ 8. Dimensionierung von Heizungsanlagen
Zur Gewährleistung einer effizienten Energienutzung sind neue oder zu ändernde zentrale Heizungsanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 6 kW auf Grund einer Heizlastberechnung zu dimensionieren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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