Oö. BauTV 2013 § 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz, LGBl.Nr. 36/2013, gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2017

1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften

§ 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

(1) Den in den § 35 bis 39 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn – vorbehaltlich Abs. 2 – die Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ vom Oktober 2011 und der Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ vom Oktober 2011, in der Fassung der Revision vom Dezember 2011, des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.

(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:

1. Für Umbauten gelten die Anforderungen an größere Renovierungen sinngemäß.

2. Bei sonstigen konditionierten Gebäuden gemäß Punkt 3.1.2 (13) der Richtlinie kann die Behörde bei Außen- und Innenwänden, erdberührten Wänden und Fußböden sowie Innendecken Abweichungen von den im Punkt 10.2 festgelegten Anforderungen zulassen, soweit dies aus statischen oder raumakustischen Gründen notwendig ist.

3. Die Punkte 11 und 12.6 der Richtlinie gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung bleiben unberührt.

4. Punkt 12.4.1 der Richtlinie gilt mit der Maßgabe, dass beim Neubau und bei einer größeren Renovierung von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 1.000 m2 hocheffiziente alternative Systeme im Sinn des Punktes 12.4.2 der Richtlinie eingesetzt werden müssen, sofern diese verfügbar und technisch, ökologisch und wirtschaftlich realisierbar sind. Erforderlichenfalls ist der Behörde die fehlende Verfügbarkeit oder die fehlende technische, ökologische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(3) Aus Anlass von bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen nach § 24 Abs. 1 Z 1 und 3 Oö. Bauordnung 1994 oder einer anzeigepflichtigen größeren Renovierung nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. Bauordnung 1994 müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesamten Gebäudes oder die unmittelbar darüberliegenden Dächer – soweit nicht im § 38 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 eine Ausnahme vorgesehen ist – so gedämmt werden, dass den Anforderungen der im Abs. 1 genannten Richtlinie an wärmeübertragende Bauteile entsprochen wird.

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