2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften
7. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz
§ 38. Nachträgliche Wärmedämmung
(1) Aus Anlass von bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen nach § 24 Abs. 1 Z 1 und 3 Oö. Bauordnung 1994 oder einer anzeigepflichtigen größeren Renovierung nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. Bauordnung 1994 müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesamten Gebäudes oder die unmittelbar darüberliegenden Dächer so gedämmt werden, dass bestimmten, von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Anforderungen entsprochen wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht
1. für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2. für Baumaßnahmen im Sinn des Abs. 1, für die kein Energieausweis erforderlich ist, oder
3. falls die für die nachträgliche Wärmedämmung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.
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