Oö. BauTV 2013 § 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz, LGBl.Nr. 66/2020, gültig ab 01.09.2020

1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften

§ 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

(1) Den in den § 35 bis 39 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ und der Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom April 2019, eingehalten werden. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:

1. Für Umbauten gelten die Anforderungen an größere Renovierungen sinngemäß.

2. Die Punkte 4.11 und 4.13 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt.

(3) Aus Anlass von bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen nach § 24 Abs. 1 Z 1 und 3 Oö. Bauordnung 1994 oder einer anzeigepflichtigen größeren Renovierung nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. Bauordnung 1994 müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesamten Gebäudes oder die unmittelbar darüberliegenden Dächer - soweit nicht im § 38 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 eine Ausnahme vorgesehen ist - so gedämmt werden, dass den Anforderungen der im Abs. 1 genannten Richtlinie an wärmeübertragende Bauteile entsprochen wird.

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