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Oö. BauTV 2013 § 5. Schallschutz, LGBl.Nr. 39/2017, gültig von 01.07.2017 bis 31.08.2020

1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften

§ 5. Schallschutz

(1) Den in den §§ 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom März 2015 eingehalten wird.

(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:

1. Punkt 2 gilt nicht für Räume mit einem Volumen von weniger als 10 m³.

2. Die jeweils letzte Spalte „Gebäudetrennwände (je Wand) [dB]“ in den Tabellen zu den Punkten 2.2.3 und 2.2.4 gilt - unbeschadet Punkt 2.7 - nicht.

3. Die Anforderungswerte in den Spalten „Decken und Wände gegen Durchfahrten und Garagen [dB]“ in den Tabellen zu den Punkten 2.2.3 und 2.2.4 beziehen sich auf das bewertete Schalldämm-Maß Rw.

4. Abweichend von Punkt 2.7.1 darf die bewertete Standard-Schallpegeldifferenz DnT,w zu Nebenräumen von 55 dB nicht unterschritten werden.

5. Abweichend von Punkt 2.7.2 darf der bewertete Standard-Trittschallpegel L´nT,w in Nebenräumen den Wert von 48 dB nicht überschreiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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