1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften
§ 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
(1) Den im § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn – vorbehaltlich des Abs. 2 – die Richtlinie 1 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom Oktober 2011 eingehalten wird.
(2) Punkt 2.3 der im Abs. 1 genannten Richtlinie gilt nicht.
(3) Glasdächer, Dachoberlichten, Dachflächenfenster und ähnliche Bauteile müssen der jeweils zu erwartenden Belastung entsprechen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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