Oö. BauTV 2013 § 19. Fußböden von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, LGBl.Nr. 39/2017, gültig ab 01.07.2017

3. HAUPTSTÜCK Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder

§ 19. Fußböden von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge

Die Fußböden von überdachten Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit mehr als 100 m² sowie Garagen und Parkdecks müssen flüssigkeits- und öldicht und im Übrigen so ausgebildet sein, dass brennbare Flüssigkeiten nicht auf angrenzende Flächen abfließen können oder so abgeleitet werden, dass das Grundwasser nicht beeinträchtigt wird. Bodenabläufe in Kanäle sind nur über geeignete Abscheider zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-77003