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Oö. BauTV 2013 § 15. Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, LGBl.Nr. 66/2020, gültig ab 01.09.2020

3. HAUPTSTÜCK Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder

§ 15. Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

(1) Die erforderliche Anzahl der Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.

(2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist, soweit der Bebauungsplan nach § 86 Abs. 1 Z 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 nichts anderes vorsieht, je ein Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegen:


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1.
Wohnungen
1 Wohneinheit
2.
Heime
 
 
a)
für Studierende
20 m² Nutzfläche oder 2 Heimplätze
 
b)
für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge
80 m² Nutzfläche oder 8 Heimplätze
 
c)
Altenheime und Pflegeheime
80 m² Nutzfläche oder 8 Heimplätze
3.
Beherbergungsbetriebe
(Hotels, Gasthöfe, Pensionen)
1 Fremdenzimmer
 
Für zugehörige Restaurants oder Veranstaltungsräume sind Zuschläge nach Z 4 bzw. 9 zu berechnen.
4.
Gastgewerbe, soweit sie nicht unter Z 3 fallen
10 m² Nutzfläche oder 5 Verabreichungsplätze
 
Zugehörige Veranstaltungsräume und Diskotheken sind nach Z 9 zu berechnen.
5.
Büro- und Geschäftsgebäude
Büro- und Geschäftsräume, Ambulatorien und Arztpraxen


30 m² Nutzfläche
6.
Industrie- und Gewerbebetriebe
60 m² Nutzfläche oder 2 Beschäftigte
 
Bei Kraftfahrzeugwerkstätten und Tankstellen mit Service sind für einen Waschplatz, einen Service- bzw. Reparaturstand oder eine ähnliche Bezugsgröße mindestens zwei Stellplätze vorzusehen.
7.
Lagergebäude und Lagerräume
100 m² Nutzfläche oder 5 Beschäftigte
8.
Verkaufsstätten, Großgeschäfte und Einkaufszentren
30 m² Nutzfläche
9.
Bauwerke für Veranstaltungen
(Gasthaussäle, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen)


5 m² Saalnutzfläche oder 5 Plätze
10.
Religiösen Zwecken dienende Bauwerke
10 Plätze
11.
Friedhöfe
200 m²
12.
Sportstätten
 
 
a)
Sportstätten (ohne Publikum)
3 Personen
 
b)
Tennisplätze (ohne Publikum)
1/4 Tennisplatz
 
c)
Zuschläge zu lit. a und b für Publikum
10 Plätze
 
d)
Hallenbäder
10 m² Nutzfläche oder 5 Personen
 
e)
Freibäder und Strandbäder mit Liegeflächen
100 m² oder 10 Personen
13.
Schulen
 
 
a)
Pflichtschulen
1 Klasse
 
b)
mittlere Schulen
1/2 Klasse
 
c)
höhere Schulen
1/3 Klasse
 
d)
Universitäten und Akademien
5 m² Hörsaalnutzfläche oder 5 Studierende
14.
Krabbelstuben, Kindergärten und Horte
1 Gruppenraum + 1
15.
Krankenanstalten
 
 
a)
Akutkrankenhäuser
3 Betten
 
b)
Langzeitkrankenhäuser und Pflegeanstalten
9 Betten

(3) Bei der Ermittlung der Nutzfläche gemäß Abs. 2 sind Nebenräume, Abstellräume, Gänge, Stiegen, sanitäre Anlagen, Gemeinschaftsräume für das Personal und ähnliche Räume außer Betracht zu lassen. Für das Personal bestimmte Wohn- bzw. Schlafräume sind jedoch auf die Nutzfläche anzurechnen.

(4) Soweit dies im Einzelfall nach der Art oder Verwendung des Bauwerks in Betracht kommt, ist bei der Festlegung der Anzahl der Stellplätze auch das bei Bauwerken der betreffenden Art erfahrungsgemäß zu erwartende Abstellen von Lastkraftwagen einschließlich Anhängern, Autobussen und einspurigen Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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EAAAA-77003