6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
7. Abschnitt Bautechnische Zulassung
§ 68. Ermächtigte Stellen
(1) Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen sind ermächtigt:
1. die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Zulassungs- und Zertifizierungsstelle (§ 88 Abs. 8);
2. Stellen, die nach den Abs. 2 bis 4 dafür ermächtigt sind.
Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nicht ermächtigt werden.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Aufgabe der Ermächtigung von Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen betraut. Die Ermächtigung hat zur Voraussetzung, dass die jeweilige Stelle
1. über eine verantwortliche Leiterin oder einen verantwortlichen Leiter sowie ausreichendes sonstiges Personal verfügt, die persönlich zuverlässig sind und die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung, Schulung und technische Erfahrung, insbesondere Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte, deren Eigenschaften sowie mehrjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung sowie der Güteüberwachung für den angestrebten Ermächtigungsbereich besitzen,
2. einschließlich ihrem Personal frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluss ist, der ihre Unparteilichkeit in Zweifel ziehen könnte,
3. über die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Tätigkeiten verfügt.
(3) Die Ermächtigung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrags durch Bescheid. Der Antrag muss alle Informationen beinhalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen notwendig sind, insbesondere auch die Angabe jener Bauprodukte, für die die Ermächtigung beantragt wird. Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Im Bescheid ist festzulegen, für welche Bauprodukte die Stelle zur Ausstellung der Übereinstimmungszeugnisse ermächtigt ist. Im Verfahren zur Ermächtigung sind die Ergebnisse eines Akkreditierungsverfahrens als Zertifizierungsstelle nach bundesrechtlichen Vorschriften anzuerkennen, wenn Gleichwertigkeit besteht.
(4) Sämtliche Kosten für das Ermächtigungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik hat die antragstellende Person unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Aufsicht über die nach den Abs. 2 bis 4 ermächtigten Stellen betraut. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, begründeter Verdacht des Wegfalls einer Voraussetzung zur Ermächtigung, kann das Österreichische Institut für Bautechnik die ermächtigte Stelle prüfen und, wenn die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, die Ermächtigung abändern oder widerrufen. Ergibt das Überprüfungsverfahren die Notwendigkeit einer Abänderung oder Entziehung der Ermächtigung, sind die Kosten für dieses Verfahren von der ermächtigten Stelle zu tragen.
(6) Die ermächtigte Stelle hat dem Österreichischen Institut für Bautechnik jährlich bis spätestens 31. März einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Darin sind alle im Berichtsjahr ausgestellten Übereinstimmungszeugnisse unter Angabe der antragstellenden Person, des Bauprodukts, der Herstellerin oder des Herstellers und der Geltungsdauer aufzulisten und weiters die Dauer der durchgeführten Verfahren anzugeben. Außerdem ist der jeweils geltende Entgeltstarif dem Österreichischen Institut für Bautechnik vorzulegen.
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