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Oö. BauTG 2013 § 63. Registrierungsstelle und registerführende Stelle, LGBl.Nr. 89/2014, gültig ab 01.01.2015

6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIEZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN

4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 63. Registrierungsstelle und registerführende Stelle

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung von Bauprodukten gemäß § 61 betrauen (Registrierungsstelle). Diese ist beim Amt der Landesregierung oder bei einer sonstigen Stelle, die mehrheitlich im Eigentum des Landes oder des Landes und anderer Länder steht, einzurichten; § 84a gilt sinngemäß.

(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

(3) Wird eine Registrierungsstelle eingerichtet, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

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