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Oö. BauTG 2013 § 4. Anforderungen, LGBl.Nr. 56/2021, gültig ab 01.09.2021

2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften

2. Abschnitt Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

§ 4. Anforderungen

(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei der Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021)

(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:

1. Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils;

2. Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 3 beeinträchtigt werden;

3. Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion;

4. Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.

(3) Bestehen begründete Zweifel, ob den Anforderungen des Abs. 1 und 2 entsprochen wird, ist auf Verlangen der Baubehörde von der Bauwerberin oder dem Bauwerber ein geeigneter Nachweis über die Tragfähigkeit vorzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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