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Oö. BauTG 2013 § 26. Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen, LGBl.Nr. 56/2021, gültig ab 01.09.2021

2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften

5. Abschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

§ 26. Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen

(1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei sind der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021)

(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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