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Oö. BauTG 2013 § 24. Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit, LGBl.Nr. 35/2013, gültig ab 01.07.2013

2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften

5. Abschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

§ 24. Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Beeinträchtigungen Rücksicht zu nehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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