Oö. BauTG 2013 § 11. Allgemeine Anforderungen, LGBl.Nr. 35/2013, gültig ab 01.07.2013
2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften
4. Abschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 11. Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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