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Notwegegesetz § 9., BGBl. Nr. 81/1985, gültig von 01.12.1985 bis 31.12.2004

II. Abschnitt

§ 9.

Die Verhandlung über den Anspruch auf Einräumung eines Nothweges findet auf Einschreiten des Eigenthümers der nothleidenden Liegenschaft statt.

Zur Verhandlung ist das Bezirksgericht (auch das städtisch-delegirte Bezirksgericht) berufen, in dessen Sprengel sich die nothleidende Liegenschaft befindet.

Hiebei finden, sofern in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen Anwendung.

In Bezug auf die Frage, ob und inwieweit öffentliche Rücksichten der Benützung eines bestimmten Grundstückes als Nothweg entgegenstehen (§. 4, Alinea 3), ist von dem Gerichte in jedem betreffenden Falle die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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