Notwegegesetz § 3. §. 3., RGBl. Nr. 140/1896, gültig ab 04.08.1896
I. Abschnitt Anspruch auf Einräumung eines Notwegs§ 3. §. 3.
Der Nothweg besteht in der Servitut des Fußsteiges, Viehtriebes oder Fahrweges, oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte; insbesondere kann als Nothweg auch die Mitbenützung eines vorhandenen Privatweges oder die Herstellung einer Weganlage über fremden Grund und Boden bewilligt werden.
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