Notwegegesetz § 8. §. 8., RGBl. Nr. 140/1896, gültig ab 04.08.1896
I. Abschnitt Anspruch auf Einräumung eines Notwegs§ 8. §. 8.
Der Anspruch auf Einräumung eines Nothweges unterliegt nicht der Verjährung.
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