Notwegegesetz § 6. §. 6., RGBl. Nr. 140/1896, gültig ab 04.08.1896
I. Abschnitt Anspruch auf Einräumung eines Notwegs§ 6. §. 6.
Wird die Mitbenützung eines fremden Privatweges eingeräumt, so sind die hiedurch verursachten Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen.
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