Notwegegesetz § 6. §. 6., RGBl. Nr. 140/1896, gültig ab 04.08.1896
I. Abschnitt Anspruch auf Einräumung eines Notwegs
§ 6. §. 6.
Wird die Mitbenützung eines fremden Privatweges eingeräumt, so sind die hiedurch verursachten Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen.
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