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Notwegegesetz § 3. §. 3., RGBl. Nr. 140/1896, gültig ab 04.08.1896

I. Abschnitt Anspruch auf Einräumung eines Notwegs

§ 3. §. 3.

Der Nothweg besteht in der Servitut des Fußsteiges, Viehtriebes oder Fahrweges, oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte; insbesondere kann als Nothweg auch die Mitbenützung eines vorhandenen Privatweges oder die Herstellung einer Weganlage über fremden Grund und Boden bewilligt werden.

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