Notwegegesetz § 28., RGBl. Nr. 140/1896, gültig von 04.08.1896 bis 31.12.2004

III. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 28.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

Mit dem Vollzuge desselben sind Meine Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen beauftragt.

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