Notwegegesetz § 26., RGBl. Nr. 140/1896, gültig von 04.08.1896 bis 31.12.2004
II. Abschnitt
§ 26.
Insoweit die in Gemäßheit dieses Gesetzes ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen einer zwangsweisen Vollstreckung bedürfen, kann auf Grund derselben die Execution nach den Vorschriften des Verfahrens in Streitsachen geführt werden.
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