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Notwegegesetz § 25., RGBl. Nr. 140/1896, gültig von 04.08.1896 bis 31.12.2004

II. Abschnitt

§ 25.

Die Kosten des in diesem Gesetze geregelten Verfahrens sind von dem des Nothweges bedürftigen Grundeigenthümer zu bestreiten, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Gegenpartei hervorgerufen wurden.

Die durch Intervention der Verwaltungsbehörden wegen Wahrung der öffentlichen Rücksichten (§. 4, Alinea 3) etwa erwachsenen Kosten fallen nicht dem Grundeigenthümer zur Last.

In den im §. 24 vorgesehenen Fällen der späteren Aufhebung einer Nothwegeservitut hat das Gericht mit Rücksichtnahme auf den Vortheil, welcher jeder Partei nach dem Ergebnisse des Verfahrens erwächst, über die Tragung der Kosten durch die Parteien nach Billigkeit zu erkennen.

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