Notwegegesetz § 21., RGBl. Nr. 140/1896, gültig von 04.08.1896 bis 31.12.2004
II. Abschnitt
§ 21.
Dem pfandrechtlich sichergestellten Entschädigungsbetrage gebührt der Vorrang vor allen anderen auf dem Pfandobjecte haftenden Forderungen nach den landesfürstlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.
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