Notwegegesetz § 20., RGBl. Nr. 140/1896, gültig von 04.08.1896 bis 31.12.2004
II. Abschnitt
§ 20.
Nothwegedienstbarkeiten sind im Falle einer Zwangsveräußerung des dienstbaren Gutes als eine Last dieses Gutes aufrechtzuerhalten und an den neuen Erwerber ohne Anrechnung auf den Kaufpreis zu überweisen.
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