Notwegegesetz § 20., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig ab 01.01.2005
II. Abschnitt
§ 20.
Notwegedienstbarkeiten sind im Fall der Zwangsversteigerung der belasteten Liegenschaft vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
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