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Notwegegesetz § 19., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig ab 01.01.2005

II. Abschnitt

§ 19.

Der grundbücherlichen Eintragung eines Notwegs und eines Pfandrechts für die vom Gericht bestimmte Entschädigung (§§ 15 und 16) steht ein mittlerweile eingetretener Wechsel im Eigentum der betroffenen Liegenschaften nicht entgegen.

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