Notwegegesetz § 19., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig ab 01.01.2005
II. Abschnitt
§ 19.
Der grundbücherlichen Eintragung eines Notwegs und eines Pfandrechts für die vom Gericht bestimmte Entschädigung (§§ 15 und 16) steht ein mittlerweile eingetretener Wechsel im Eigentum der betroffenen Liegenschaften nicht entgegen.
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