II. Abschnitt
§ 18.
Erlangt das Gericht Kenntnis von Änderungen in der Person des Eigenthümers, welche nach Einleitung des Verfahrens hinsichtlich der Einräumung des Nothweges bei den betreffenden Liegenschaften eigetreten sind, so hat dasselbe diese Änderungen behufs Eintrittes der neuen Eigenthümer in das weitere Verfahren an Stelle ihrer Rechtsvorgänger zu berücksichtigen.
In jedem Falle ist die durch die gerichtliche Entscheidung geschaffene Rechtslage, wofern nach Einleitung des Verfahrens Eigenthumsänderungen vorfallen, auch für die Rechtsnachfolger der in der Entscheidung genannten Parteien, und zwar selbst dann verbindlich, wenn diese das Eigenthum auf Grund einer gerichtlichen Versteigerung erworben haben. Es steht hienach den im §. 17 vorgeschriebenen Amtshandlungen ein mittlerweile eingetretener Wechsel im Eigenthume der betreffenden Liegenschaften nicht im Wege. Jedoch ist derjenige, welcher eine dieser Liegenschaften vor der gerichtlichen Verständigung von der Grundbuchsamtshandlung, beziehungsweise Liegenschaftspfändung ohne Kenntnis des hinsichtlich des Nothweges eingeleiteten Verfahrens im Vertragswege erworben hat, berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, worüber er sich aber binnen der Frist, welche ihm zum Recurse gegen den bezüglichen Gerichtsbescheid offensteht, der anderen Vertragspartei zu erklären hat.
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