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Notwegegesetz § 17., RGBl. Nr. 140/1896, gültig von 04.08.1896 bis 31.12.2004

II. Abschnitt

§ 17.

Findet laut rechtskräftiger Entscheidung die Einräumung eines Nothweges gegen Entschädigung statt, so hat das Gericht nach Ablauf von vier Wochen nach eingetretener Rechtskraft auf Grundlage der Entscheidung von amtswegen die entsprechende grundbücherliche Eintragung des Nothweges in Gemäßheit der Grundbuchsvorschriften zu veranlassen und zugleich auch die grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechtes für den zuerkannten Entschädigungsbetrag sammt Zinsen auf die nothwegeberechtigte Liegenschaft und, wenn diese in dem Zeitpunkte der Grundbuchsamtshandlung mit anderen Liegenschaften zu einem Grundbuchskörper vereint ist, auf den ganzen Grundbuchskörper zu verfügen. Hiebei ist der zur Eintragung gelangende Betrag ausdrücklich als ein aus Anlass der gerichtlichen Einräumung eines Nothweges festgestellter Entschädigungsbetrag zu bezeichnen und ist die Liegenschaft, für welche derselbe festgestellt wurde, mit Catastralnummer und Grundbuchseinlage anzuführen.

Ist die nothwegeberechtigte Liegenschaft in ein Grundbuch nicht aufgenommen, so ist behufs Begründung des Pfandrechtes für den Entschädigungsbetrag sammt Zinsen die pfandweise Beschreibung der Liegenschaft von amtswegen vorzunehem.

Wird jedoch dem Gerichte innerhalb der erwähnten Frist von vier Wochen die mittlerweile bereits erfolgte Berichtigung, beziehungsweise gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungsbetrages sammt entfallenden Zinsen (§. 22) dargethan, so entfällt die im ersten und zweiten Absatze dieses Paragraphen angeordnete Sicherstellung der Entschädigung. In solchem Falle hat der die Eintragung des Nothweges verfügende Grundbuchsbescheid eine Bezugnahme auf die dargethane Berichtigung, beziehungsweise gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungsbetrages sammt Zinsen zu enthalten.

Wurde mit der rechtskräftigen Entscheidung ein Nothweg eingeräumt, aber eine Entschädigung hiefür nicht zuerkannt, so ist die im ersten Absatze dieses Paragraphen angeordnete grundbücherliche Eintragung des Nothweges sogleich nach Rechtskraft der Entscheidung zu veranlassen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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