Notwegegesetz § 16., BGBl. Nr. 81/1985, gültig von 01.12.1985 bis 31.12.2004

II. Abschnitt

§ 16.

Die Entscheidung des Gerichtes kann nur mittels des Rechtsmittels des Recurses angefochten werden.

Die Recursfrist beträgt 14 Tage.

Der Recurs ist in so vielen Ausfertigungen anzubringen, dass ein Exemplar bei Gericht zurückbehalten und je ein Exemplar denjenigen Gegnern des Beschwerdeführers, deren Interesse durch die Beschwerde berührt erscheint, zugestellt werden kann. Den letzteren bleibt freigestellt, ihre Äußerung über den Recurs binnen 14 Tagen zu überreichen.

Nach Einlangen dieser Äußerungen, beziehungsweise nach fruchtlosem Ablaufe der hiefür bestimmten vierzehntägigen Frist, sind die Acten dem Gerichte zweiter Instanz von amtswegen vorzulegen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz.

(Anm.: Abs. 6 wurde aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 81/1985.) Insoweit einem gerichtlichen Erkenntnisse die Erklärung des

zuständigen Ministeriums über jene Frage zugrundeliegt, findet ein Recurs dagegen nicht statt.

Das Betreten des ordentlichen Rechtweges zur Geltendmachung von Ansprüchen, über welche in dem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren zu entscheiden ist, ist unzulässig.

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