Notwegegesetz § 15., RGBl. Nr. 140/1896, gültig von 04.08.1896 bis 31.12.2004

II. Abschnitt

§ 15.

Das Gericht hat mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Verhandlung, unbeschadet der Bestimmung des §. 9, Alinea 4, über den einzuräumenden Nothweg und über die zu leistende Entschädigung nach freier Überzeugung, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, zu entscheiden, jedoch die Umstände, welche für seine Überzeugung maßgebend gewesen sind, in der Begründung der Entscheidung darzulegen.

Zugleich ist über die Tragung der Kosten des Verfahrens (§. 25) zu erkennen.

Die Darstellung des eingeräumten Nothweges hat möglichst genau, nöthigenfalls unter Bezugnahme auf eine anzufertigende Situationsskizze, zu geschehen.

Erstreckt sich der Nothweg über mehrere Parcellen, welche im Eigenthume verschiedener Personen stehen, beziehungsweise zu verschiedenen Grundbuchskörpern gehören, so ist die Entschädigung für jeden Eigenthümer, beziehungsweise für jede Gruppe der betreffenden, nach Grundbuchskörpern zu scheidenden Parcellen insbesondere festzustellen.

Die Frist zur Bezahlung des Entschädigungsbetrages beträgt vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Auf Ansuchen des Verpflichteten ist jedoch demselben von dem Gerichte eine weitere Frist, und zwar bis zu drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, gegen mittlerweilige Verzinsung des Entschädigungsbetrages festzusetzen.

Die Entscheidung ist den Parteien mit Beobachtung der Vorschriften, welche über die Zustellung zu eigenen Handen bestehen, zuzustellen.

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