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Notwegegesetz § 14., RGBl. Nr. 140/1896, gültig von 04.08.1896 bis 31.12.2004

II. Abschnitt

§ 14.

Die Sachverständigen sind vor Beginn der Erhebung in Eid zu nehmen, falls nicht auf die Beeidigung von allen Parteien verzichtet wird.

Dieselben haben nach genauer Prüfung der Sachlage ihr Gutachten über den einzuräumenden Nothweg und über die zu leistende Entschädigung abzugeben.

Jeder Sachverständige ist verpflichtet, die thatsächlichen Voraussetzungen und übrigen Grundlagen, auf denen sein Gutachten beruht, anzugeben.

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