Notwegegesetz § 14., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig ab 01.01.2005

II. Abschnitt

§ 14.

Die Leistungsfrist für die Zahlung der Entschädigung beträgt vier Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses. Sofern dies aber für den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft eine besondere Härte nach sich zieht, kann das Gericht auf seinen Antrag die Leistungsfrist auf bis zu drei Jahre ab Rechtskraft des Beschlusses verlängern. In diesem Fall hat das Gericht eine angemessene Verzinsung der Entschädigung festzusetzen.

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