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Notwegegesetz § 13., RGBl. Nr. 140/1896, gültig von 04.08.1896 bis 31.12.2004

II. Abschnitt

§ 13.

Als Sachverständige sind mit den in Frage kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen vertraute ortskundige Männer zu verwenden. Die Namen derselben sind den Parteien bei der Vorladung zur Verhandlung bekanntzugeben.

Die Parteien können etwaige Einwendungen hinsichtlich der Eignung oder Unbefangenheit der Sachverständigen bis zum Beginne der Verhandlung vorbringen. Diese Einwendungen sind, wenn sie dem Richter begründet erscheinen, zu berücksichtigen. An Stelle eines ausgeschiedenen Sachverständigen ist ohne Aufschub ein anderer Sachverständiger beizuziehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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