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Notwegegesetz § 12., RGBl. Nr. 140/1896, gültig von 04.08.1896 bis 31.12.2004

II. Abschnitt

§ 12.

Das Gericht hat alle für die Frage der Nothwendigkeit des Nothweges und dessen Gestaltung, sowie für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Zuziehung von zwei Sachverständigen, in der Regel an Ort und Stelle, zu erheben.

In ganz einfachen Fällen kann von der Vornahme einer Localerhebung Umgang genommen werden.

In die Erhebung können auch solche Liegenschaften, welche der wegebedürftige Eigenthümer in seinem Gesuche nicht in Anspruch genommen hat, einbezogen werden, wofern sich deren Benützung zur zweckmäßigsten Gestaltung des Nothweges als erforderlich darstellt. In diesem Falle müssen die Eigenthümer der betreffenden Liegenschaften gleichfalls zur Verhandlung beigezogen werden.

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