Notwegegesetz § 11., RGBl. Nr. 140/1896, gültig von 04.08.1896 bis 31.12.2004

II. Abschnitt

§ 11.

Über das Gesuch hat sich das Gericht vorerst aus den öffentlichen Büchern die Überzeugung von der Richtigkeit der im Gesuche enthaltenen Angaben hinsichtlich der Eigenthumsverhältnisse der in Betracht kommenden Liegenschaften zu verschaffen und, wenn der Einleitung des Verfahrens kein Hindernis entgegensteht, eine Tagsetzung zur Verhandlung unter Vorladung aller Parteien anzuordnen. Die Vorladung der Eigenthümer der zu belastenden Liegenschaften erfolgt mit Beobachtung der Vorschriften, welche für die Zustellung zu eigenen Handen maßgebend sind.

Von der Anordnung der Tagsatzung ist auch die politische Bezirksbehörde wegen der etwa in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten (§ 4. Alinea 3) in Kenntnis zu setzen. Diese hat, wenn sie in dem betreffenden Falle nicht selbst zur Wahrung des öffentlichen Interesses berufen ist, ungesäumt der zuständigen Verwaltungsbehörde entsprechende Mittheilung zu machen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76988