Markenschutzgesetz 1970 § 55., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 22.07.1999
III.
ABSCHNITT Zivilrechtliche
Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen§ 55.
Eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, kann nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß der Löschungsgrund nach § 33a nicht vorliegt.
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