Markenschutzgesetz 1970 § 68e., BGBl. I Nr. 37/2018, gültig ab 25.05.2018
VII.
Abschnitt Geografische
Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L
343 vom 14.12.2012, S. 1§ 68e.
Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, so hat das Patentamt in Verfahren nach den §§ 68 bis 68c Akteneinsicht zu gewähren sowie die Anfertigung von Abschriften zu gestatten. § 50 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
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