Markenschutzgesetz 1970 § 51., BGBl. I Nr. 91/2018, gültig ab 14.01.2019
III.
ABSCHNITT Zivilrechtliche
Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen§ 51.
(1) Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach § 30a.
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