III. ABSCHNITT Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen
§ 55.
Eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, kann nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß der Löschungsgrund nach § 33a nicht vorliegt.
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