Markenschutzgesetz 1970 § 55., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 22.07.1999
III. ABSCHNITT Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen
§ 55.
Eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, kann nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß der Löschungsgrund nach § 33a nicht vorliegt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76963