Markenschutzgesetz 1970 § 55., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 22.07.1999

III. ABSCHNITT Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen

§ 55.

Eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, kann nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß der Löschungsgrund nach § 33a nicht vorliegt.

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