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Markenschutzgesetz 1970 § 33c., BGBl. I Nr. 91/2018, gültig ab 14.01.2019

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

3. Löschung

§ 33c.

Jedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.

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