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Markenschutzgesetz 1970 § 2., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 31.12.1995

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 2.

(1) Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister.

(2) Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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