Markenschutzgesetz 1970 § 29b., BGBl. I Nr. 126/2009, gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2013

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

3. Löschung

§ 29b.

(1) Der Markeninhaber ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist über alle fristgerecht eingelangten Widersprüche in Kenntnis zu setzen und es ist ihm zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung eine angemessene, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbare Frist einzuräumen. § 42 Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden, selbst wenn der Widerspruch auf einer Anmeldung beruht, die zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht zur Registrierung geführt hat. Die im § 42 Abs. 1 angeführten Bestimmungen über die Anfechtung sind im Widerspruchsverfahren anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

(2) Nach fristgerechter Äußerung des Markeninhabers trifft das nach § 35 Abs. 1 zuständige Mitglied wegen eines etwa notwendigen Schriftwechsels, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel sowie der Aufnahme von Beweisen die entsprechenden Verfügungen. Es hat auf Antrag einer Partei, oder wenn es dies im Einzelfall zur Entscheidung über den Widerspruch für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das Mitglied hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials Beschluss zu fassen.

(3) Sofern ein Widerspruch auf eine im Veröffentlichungszeitpunkt der Marke, gegen die er sich richtet, seit mehr als fünf Jahren registrierte Marke gestützt ist, kann ihm nur stattgegeben werden, wenn auf Verlangen des Markeninhabers innerhalb einer angemessenen Frist glaubhaft gemacht wird, dass ein § 33a entsprechender Löschungsgrund nicht vorliegt. Bringt der Markeninhaber innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegten Unterlagen bei der zuständigen Stelle einen § 33a entsprechenden Löschungsantrag gegen die Marke des Widersprechenden ein, und weist dies innerhalb einer angemessenen Frist nach, so ist das Widerspruchsverfahren zu unterbrechen und nach rechtskräftiger Entscheidung dieses Verfahrens von Amts wegen oder über Antrag aufzunehmen.

(4) Ergänzend kann ein Widerspruchsverfahren gemäß § 190 ZPO unterbrochen werden, wenn der Widerspruch auf eine Anmeldung gestützt ist, bei einer streitverfangenen internationalen Registrierung die Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 20) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, eine der streitverfangenen Marken in ihrem Bestand angefochten oder die widerspruchsbegründende Marke selbst widerspruchsverfangen ist, oder mehrere Widersprüche gegen dieselbe Markenregistrierung eingereicht wurden. Im letztgenannten Fall ist im Wege einer Vorprüfung unter Einbeziehung der schriftlichen Äußerungen darauf abzustellen, ob die Markenregistrierung aufgrund eines anderen oder mehrerer anderer Widersprüche voraussichtlich aufgehoben wird.

(5) Die aus einem Widerspruch resultierende gänzliche oder teilweise Aufhebung einer Marke wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück.

(6) Soweit eine Marke rechtskräftig aufgehoben wurde oder einer internationalen Registrierung im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 20) rechtskräftig der Schutz verweigert wurde oder soweit eine Marke aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag mit Wirkung auf den Beginn der Schutzdauer zurück stattgegeben wurde, gelöscht wurde, gilt ein anhängiges Widerspruchsverfahren gegen diese Marke im entsprechenden Umfang als erledigt und sind die Parteien darüber in Kenntnis zu setzen. In gleicher Weise wird ein Widerspruchsverfahren beendet, wenn während des Verfahrens das Eintragungsverfahren bezüglich der widerspruchsbegründenden Anmeldung ohne Registrierung beendet wird oder die widerspruchsbegründende Marke rechtskräftig ihren Schutz für Österreich verliert.

(7) Die Parteien haben die Kosten des Widerspruchsverfahrens selbst zu tragen.

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