Markenschutzgesetz 1970 § 11., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 22.07.1999

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 11.

(1) Das Markenrecht und Lizenzrechte daran gehen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, im Fall des Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer über.

(2) Das Markenrecht kann ohne das Unternehmen übertragen werden. Eine Übertragung bloß für einen Teil der Waren und Dienstleistungen ist unzulässig, soweit diese mit dem nicht übertragenen Teil der Waren und Dienstleistungen gleich oder gleichartig sind.

(3) Solange die Marke nicht umgeschrieben ist, kann das Markenrecht vor dem Patentamt nicht geltend gemacht werden und können alle Verständigungen, welche die Marke betreffen, mit Wirkung gegen den Erwerber dem als Markeninhaber Eingetragenen zugestellt werden.

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