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Markenschutzgesetz 1970 § 1., BGBl. I Nr. 91/2018, gültig ab 14.01.2019

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,

1) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und

2) im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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