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Kfl-Bef Bed § 33., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 19.06.2018

Abschnitt VI Beförderung von Gepäck und Tieren

§ 33.

Für Verluste oder Beschädigungen, die auf mangelhafte Verpackung oder auf die besondere Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen sind, übernimmt der Unternehmer keine Haftung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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