Kfl-Bef Bed § 44. Haftung, BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001
Abschnitt IX Haftung§ 44. Haftung
Bei Tötung oder Verletzung von Fahrgästen haftet das Unternehmen nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestehenden Vorschriften über die Haftung beziehungsweise gemäß den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der geltenden Fassung.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76914