Kfl-Bef Bed § 17., BGBl. II Nr. 129/2018, gültig ab 20.06.2018
Abschnitt IV Beförderungspreise§ 17.
Sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen, ist eine Beförderungspreistabelle (Tarifdreieck) in den Linienfahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
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