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K-BV Anlage 1 Artikel IV (LGBl Nr 80/2012), LGBl.Nr. 77/2022, gültig ab 01.09.2022

19. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anlage 1 Artikel IV (LGBl Nr 80/2012)

(1) Dieses Gesetz tritt mit in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dessen Inkrafttreten in Kraft gesetzt werden.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern in Abs. 4 bis 6 nicht anderes angeordnet ist.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Baubewilligungsverfahren sind einzustellen, sofern das Vorhaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren nach § 50 Abs. 1 lit. a K-BO 1996 sowie nach § 50 Abs. 1 lit. c Z 1 bis 3 K-BO 1996 sind einzustellen, sofern das Vorhaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.

(6) Anrainer, auf die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 6 K-BO 1996, LBGl. Nr. 62, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2009, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zutreffen, sind nur berechtigt, bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides dessen Zustellung zu beantragen oder Berufung zu erheben.

(7) Eine von § 41a Abs. 1 K-BO 1996 in der Fassung dieses Gesetzes abweichende Türnummerierung in Gebäuden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, kann weiterhin verwendet werden, wenn eine eindeutige Zuordenbarkeit und Kennzeichnung der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten gegeben ist. Ist eine eindeutige Zuordenbarkeit und Kennzeichnung nicht gegeben oder wurden keine Türnummern vergeben, hat eine Türnummerierung und Kennzeichnung nach § 41a Abs. 1 K-BO 1996 in der Fassung dieses Gesetzes spätestens bis zum Ablauf des zu erfolgen.

(8) In Wohnungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, sind die Rauchwarnmelder gemäß § 14 Abs. 9 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 einzubauen.

(9) Nach bisher geltenden Rechtsvorschriften ausgestellte Energieausweise gelten bis höchstens zehn Jahre nach dem Datum der Ausstellung als Energieausweise im Sinne dieses Gesetzes.

(10) Außer in den Fällen des § 52 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes kann die Behörde bei Änderungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen des Art. II dieses Gesetzes und dazu ergangener Durchführungsverordnungen zulassen, sofern die Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Bestimmung

a) technisch unmöglich ist oder

b) einen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde oder

c) wegen der besonderen geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage nicht gerechtfertigt wäre.

Den in § 1 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen muss jedoch im Wesentlichen entsprochen werden und Interessen der Sicherheit und der Gesundheit dürfen nicht entgegenstehen.

(11) Wird an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehendes Gebäude ein Vollwärmeschutz angebracht, so darf dieser höchstens 20 cm in die Abstandsfläche ragen.

(12) Art. II dieses Gesetzes wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom , S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom , S 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom , ABl. Nr. L 363 vom , S 81, unterzogen (Notifikationsnummer: 2010/0591/A).

(13) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom , S 36;

b) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom , S 16;

c) Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153 vom 18. 6. 2010, S 13.

(14) Für Baubewilligungen, deren Wirksamkeit gemäß § 21 Abs. 2 K-BO 1996, LBGl. Nr. 62, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2009, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits verlängert wurde, hat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine erneute Verlängerung der Wirksamkeit höchstens dreimal zu erfolgen.

(LGBl Nr 31/2015)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom , S. 16;

b) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153 vom 18. 6. 2010, S. 13.

(3) Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach
Art. I dieses Gesetzes.

(LGBl Nr 66/2017)

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Bauverfahren sind mit Ausnahme des Artikel I Z 5, 10 bis 12 und 15 bis 18 nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.

(2) Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach Art. II dieses Gesetzes.

(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

1. Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153 vom 18. 6. 2010, S 13;

2. Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom , S 1;

3. Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 155 vom , S 1;

4. Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom , S 1.

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird, am in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten Art. I Z 1 (betreffend das Inhaltsverzeichnis) und Art. I Z 10 bis 15 (betreffend §§ 24 Abs. 4, 25a Abs. 2, 26 Abs. 3, 26 Abs. 5 lit. c Z 1, 28 Abs. 2 und 32 Abs. 3a) und 18 (betreffend § 56 Abs. 1) sowie Art. II dieses Gesetzes an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(LGBl Nr 116/2020)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Der 5a. Abschnitt der K-BV in der Fassung dieses Gesetzes tritt am in Kraft.

(2) § 44b K-BV tritt am in Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(4) Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach Art. I dieses Gesetzes.

(5) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153 vom 18. 6. 2010, S 13;

b) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom , S 1;

c) Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom , S 1;

d) Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom , S 75;

e) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom , S 82.

Artikel VI

(LGBl Nr 48/2021)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(3) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind Berufungs- und Devolutionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, von den bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(4) Ist in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 3 fortzuführen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.

(5) Ist in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 3 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 3 weiterzuführen.

(6) Abs. 3 bis 5 gelten auch für Verfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz – K-OBG.

(7) Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach
Art. II dieses Gesetzes.

(8) Art. IV Abs. 11 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anbringung einer Außendämmung.

(9) Wird an einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Gebäude ein Dach inklusive Errichtung eines Unterdaches erneuert, so sind dadurch bedingte, abstandsrelevante Verkürzungen bis höchstens 20 cm zulässig.

(10) Art. V Z 2 bis 4 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2020 und Art. II des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2020 entfallen.

(11) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153 vom ,
S 13;

b) Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom , S 75;

c) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom , S 82.

(12) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unterzogen (Notifikationsnummer: 2017/518/A).

(LGBl Nr 73/2021)
Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Gebäude gemäß § 42b Abs. 1 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen oder mit deren Ausführung begonnen wurde, sind mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten:

a) bei einer Änderung des Gebäudes gemäß § 6 lit. b K-BO 1996;

b) wenn keine Änderung des Gebäudes gemäß § 6 lit. b K-BO 1996 erfolgt, spätestens binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Gebäude gemäß § 42b Abs. 1 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Baubewilligung erteilt wurde, mit deren Ausführung aber noch nicht begonnen wurde, sind bei ihrer Errichtung mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten.

(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unterzogen (Notifikationsnummer: 2021/0066/A).

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige vereinfachte Verfahren gemäß § 24 K-BO 1996 sind nach den jeweils bisher geltenden Bestimmungen des § 24 K-BO 1996 weiterzuführen.

(5) Art. IV Z 9 und 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2021 entfallen.

(LGBl Nr 77/2022)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.

(2) Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach
Art. II dieses Gesetzes.

(3) Durch die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom , S 1 umgesetzt.

(4) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

1. Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 155 vom , S 1;

2. Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom , S 1.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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