K-BV § 42b. § 42bNotstromeinspeiseinstallationen, LGBl.Nr. 73/2021, gültig ab 22.10.2021

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 42b. § 42bNotstromeinspeiseinstallationen

(1) Folgende Gebäude sind unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten:

a) Gebäude für Behörden und Ämter;

b) Feuerwehrhäuser;

c) Kulturhäuser;

d) Sport- und Turnhallen;

e) Alters- und Pflegeheime.

(2) Die Anforderung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Gebäude mit Notstromanlagen.

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