3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 42b. Notstromeinspeiseinstallationen
(1) Folgende Gebäude sind unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten:
a) Gebäude für Behörden und Ämter;
b) Feuerwehrhäuser;
c) Kulturhäuser;
d) Sport- und Turnhallen;
e) Alters- und Pflegeheime.
(2) Die Anforderung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Gebäude mit Notstromanlagen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887